Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre besteht ein zivilrechtlicher Anspruch auch auf immateriellen Schadenersatz. Diese Rechtsfolge kann auch im Arbeitsrecht zum Tragen kommen. Im Folgenden werden deren Voraussetzungen, mögliche (auch) arbeitsrechtliche Anwendungsfelder und ihr Verhältnis zum Betriebsverfassungsrecht dargestellt.
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