Das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) bewirkt eine deutliche Verringerung des sozialversicherungsrechtlichen Haftungsrisikos des Auftraggebers für den Fall einer Umqualifizierung. Die zu Ungebühr entrichteten GSVG-Beiträge des ehemals selbständig Erwerbstätigen sind von der SVS an die ÖGK zu überweisen und dort auf die Beitragsschuld anzurechnen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung für die Anrechnung, dass die Überweisung bereits tatsächlich erfolgt ist und die ÖGK somit über die Beiträge verfügt.