Gelegentlich sehen Kollektivverträge vor, dass der Arbeitnehmer an einem bestimmten Tag ganz oder teilweise keine Arbeitsleistung erbringen muss, aber seinen Entgeltanspruch für diesen Zeitraum behält. In der Praxis trifft dies am öftesten auf den 24. und den 31. Dezember zu. Diese Tage werden häufig plakativ als „kollektivvertragliche Feiertage“ bezeichnet, sind dessen ungeachtet aber rechtlich ganz anders zu behandeln als die gesetzlichen Feiertage.