Die Pensionserhöhung für das Jahr 2020 wurde für ASVG-Versicherte in § 728 ASVG geregelt und entspricht weitestgehend den Regelungen der Pensionserhöhung für das Jahr 2018, welche in § 711 ASVG geregelt wurde. Dieser Beitrag soll daher ein Fortsetzungsbeitrag zu meinem in der ASoK-Ausgabe vom Juni 2018 veröffentlichten Beitrag sein und einerseits die zu § 711 ASVG ergangene Judikatur des OGH erörtern und überdies einige neue rechtliche Problemfelder, die sich insbesondere aufgrund der Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten ergeben können, aufzeigen.