Im vorliegenden Fall hatte sich der VwGH mit dem Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG aufgrund eines zwischen einem Fahrer von Motocross-Rennen und einem Hersteller von Motorrädern abgeschlossenen Sponsorenvertrages auseinanderzusetzen und sowohl das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs 2 ASVG als auch eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG verneint.