Die Einhebung der Betriebsratsumlage setzt einen Beschluss der Betriebsversammlung (bzw der jeweiligen Gruppenversammlung des Arbeiter- bzw des Angestellten-Betriebsrats) voraus. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer erforderlich (§ 73 Abs 2 ArbVG). Der Betriebsratsvorsitzende hat den Beschluss auf Einhebung einer Betriebsratsumlage dem Arbeitgeber mitzuteilen. Der OGH hat sich jüngst mit der Frage befasst, wie vorzugehen ist, wenn der vom Betriebsratsvorsitzenden dem Arbeitgeber bekannt gegebene Beschluss mangelhaft ist. Im Folgenden wird die Problematik des gesetzwidrigen Beschlusses zur Einhebung einer Betriebsratsumlage erörtert.