VwGH 8. 10. 2019, Ra 2019/08/0110.
das LVwG Niederösterreich, auch bzw gerade weil für den Zeitpunkt der Betretung keine A1-Bescheinigung vorlag (eine solche über die Anwendbarkeit polnischen Rechts wurde lediglich für einen danach liegenden Zeitraum ausgestellt), das für den polnischen LKW-Fahrer anzuwendende Recht nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr 883/2004 hätte prüfen müssen.