Im Mittelpunkt der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert werden, steht die Senkung des aktiven Wahlalters zum Betriebsrat von 18 auf 16 Jahre (§ 49 Abs 1 und § 52 Abs 1 ArbVG).
Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.