Entscheidung: OGH 30.08.2018, 9 ObA 45/18k
Schlagwörter:
Ehrenbeleidigung; gewerblicher Geschäftsführer; Angestellter; erhebliche Ehrverletzung; wichtiger Grund; Dienstgeber; Personalverantwortung; eigenverantwortlicher Wirkungsbereich; deliktisches Verhalten; beleidigende Äußerung; GmbH; Arbeitgeber; Geschäftsinhaber; zur selbständigen Geschäftsführung berufene Stellvertreter; mit Arbeitgeberfunktionen betraute Personen; vertretungsbefugte Organe; Dienstverhältnis; Sohn; handelsrechtlicher Geschäftsführer