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Salzburger Mindestsicherungsgesetz: Mindestsicherung kann bei beharrlicher Arbeitsverweigerung bis auf null gekürzt werden

Sozialrecht; VerwaltungsrechtJudikaturASoK 2016, 175 Heft 5 v. 29.5.2016

Entscheidung: VwGH 16.03.2016, Ro 2015/10/0034

Schlagwörter:

Salzburg; Hilfe zum Lebensunterhalt; Sozialhilfe; Kürzung auf Null; völliger Entfall der Leistung; keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft; Mindestsicherung; besonders schwere Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft; Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung; Kürzung bis zu 100 %; gänzlicher Entfall der Leistung; Mindestsicherungsvereinbarung; Grundsicherung

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