1. Art 8 des bilateralen Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz sieht keine Harmonisierung mit den Rechtsvorschriften der EU und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vor, die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Vertragspartner bleiben unberührt. Die Unionsbürger-Richtlinie und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH, wonach der Entfall von Leistungen wegen Wohnsitzverlegung, für die Beiträge bezahlt wurden, gegen die Freizügigkeitsrechte der Unionsbürger verstoße, sind nicht Bestandteil des Freizügigkeitsabkommens.