2013/08/0241.
Da das ASVG auf das Bruttoentgelt abstellt, ist die Frage der Verwendung der Entgeltbestandteile durch den Dienstnehmer nicht relevant. Im Unterschied zum Steuerrecht sieht das Beitragsrecht keinen Werbungskostenabzug vor.
Die Ausnahmen des § 49 Abs 3 ASVG von der Beitragspflicht sind taxativ und erfordern für die Anwendbarkeit eine entsprechende Widmungsabrede.