Die Neuregelung des Vorrückungsstichtags (bei gleichzeitiger Verlängerung des Vorrückungszeitraums) im Bundesbahngesetz ist weiterhin altersdiskriminierend. Solange kein System zur Beseitigung der Diskriminierung eingeführt wurde, bleibt das bisherige (alte) Bezugssystem bestehen, wobei der Vorrückungsstichtag unter Berücksichtigung der Vordienstzeiten auch vor dem 18.