Aktuellen Tendenzen bei der Ausschreibungspraxis von Stellenangeboten ist zu entnehmen, dass sich diese oftmals nicht nur auf einen Text beschränken, sondern auch Bilder von Personen enthalten, um die Ausschreibung für potenzielle Stellenwerber interessanter erscheinen zu lassen. Ob dies im Sinne des § 9 Abs 1 GlBG zulässig ist, erläutert der folgende Artikel.
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