(E. M.-W.) – Bei der Sachentscheidung über die Feststellungsklage hat das Gericht die vom beklagten Arbeitnehmer behauptete Berechtigung zum Urlaubsantritt zum gewünschten Termin zu prüfen. Die Berechtigung des Arbeitnehmers ergibt sich aus der durch die betrieblichen Erfordernisse einerseits und die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers anderseits vom Gesetzgeber umrissenen materiellrechtlichen Interessenlage, die auch die Grundlage für eine Vereinbarung im Sinne des § 4 Abs 1 UrlG ist.