1. Der Pensionsanspruch nach den Bestimmungen des ASVG, PSVG und GSVG ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, der grundsätzlich im Schutzbereich des Eigentumsrechts nach Art. 1 des 1. ZP zur EMRK steht.
1. Der Pensionsanspruch nach den Bestimmungen des ASVG, PSVG und GSVG ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, der grundsätzlich im Schutzbereich des Eigentumsrechts nach Art. 1 des 1. ZP zur EMRK steht.