Neben dem gesetzlich geregelten allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz besteht auch ein Schutz vor einer sittenwidrigen Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Sittenwidrigkeit ist nach den zu § 879 ABGB herausgebildeten Grundsätzen zu beurteilen. Soweit die Spezialnormen zum Kündigungsschutz (z. B. §§ 105, 107, 130 Abs. 4 ArbVG; § 12 Abs. 7 GlBG) anwendbar sind, sind die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Regelungen zu den Fristen und zur Beweislage heranzuziehen und besteht für eine Anfechtung nach der allgemeinen Norm des § 879 ABGB kein Anwendungsbereich. Im Folgenden werden die für die Praxis wesentlichen Unterschiede zwischen der Kündigungsanfechtung im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes aufgrund eines gesetzlich geregelten verpönten Motivs und der Anfechtung wegen Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB näher dargestellt.