Das AlVG enthält vom allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht abweichende Bestimmungen sowohl für die Zuerkennung als auch die Aberkennung und Änderung von Leistungen. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit einigen der aus diesen Besonderheiten resultierenden Probleme. Dabei stehen grundsätzliche Fragen wie bspw. das Zusammenspiel mit dem AVG im Vordergrund.
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