Mit dem Universitätsgesetz 2002 (UG) wurde den Universitäten die volle Rechtsfähigkeit verliehen. Für die Universitäten bedeutete dies, dass sie in autonome, eigenverantwortliche Institutionen umgewandelt wurden. Im Personalbereich ist damit das Angestelltenrecht an die Stelle des Bundesdienstrechts getreten und die autonomen Universitäten wurden zum Dienstgeber aller bei ihnen Beschäftigten. Für den Bereich jeder Universität wurde ein dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnetes und vom Rektor dieser Universität geleitetes „Amt der Universität“ eingerichtet, dem die an der jeweiligen Universität tätigen Beamten angehören (§ 125 UG). Wechselt ein solcher Beamter an eine andere Universität, kann die neue Rechtslage für ihn zur Folge haben, dass er damit aus dem pensionsversicherungsfreien Beamtenverhältnis ausscheidet und künftig als Angestellter der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegt. Damit stellt sich die Frage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Konsequenzen eines solchen Wechsels. Einer dieser Konsequenzen soll im Folgenden nachgegangen werden.