§ 96 Abs 1 Z 1 ArbVG; § 102 ArbVG
Der OGH hatte zu beurteilen, ob die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ohne Vorliegen einer kollektivvertraglichen oder betrieblichen Disziplinarordnung im vorliegenden Fall rechtmäßig war. Von Seiten des Arbeitgebers wurde argumentiert, dass die Disziplinarordnung in den Einzelarbeitsverträgen durch eine freie Betriebsvereinbarung verankert sei.