§ 23 Abs 1 AngG
Ein AN hatte sich statt der Erhöhung seines Gehaltes für die Einzahlung der überschüssigen Beträge in die Pensionskasse entschieden. Der OGH hatte nunmehr zu prüfen, ob die Summe für die Bemessungsgrundlage der Abfertigung maßgeblich sei.