Zusammenfassung: Resch untersucht in seinem Beitrag den Fall, wenn ein Versicherter seine selbständige Erwerbstätigkeit endgültig aufgibt, bei ihm aber als Folge nach der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit durch eine Abgabenbehörden für einen späteren Zeitraum Einkünfte gemäß § 22 Z 1 bis 3 und 5 bzw. § 23 EStG 1988 festgestellt werden. Er prüft, ob sich aus dieser Konstellation Pflichtversicherungsansprüche nach dem GSVG ableiten lassen.