Zusammenfassung: Der OGH setzte sich im Hinblick auf einen Mischbetrieb iSd § 9 Abs 3 ArbVG mit dem Verhältnis eines für die Arbeitnehmer eines wirtschaftlich maßgeblichen Betriebsbereichs anzuwendenden Mindestlohntarifs gegenüber einem für die Arbeitnehmer des wirtschaftlichen untergeordneten Bereichs geltenden Kollektivvertrag auseinander.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 3 ArbVG; § 22 ArbVG