Zusammenfassung: Thomas Rauch widmet seinen Beitrag dem Sperrrecht des Betriebsrates im Regime des ArbVG. Insofern spricht er die formalen Erleichterungen bei der Beschlussfassung im Lichte der letzten Novelle an, die sogar telefonische Betriebsratsbeschlüsse erlauben.
Rechtsgrundlagen: § 105 Abs 1 ArbVG; § 68 Abs 2 ArbVG