Zusammenfassung: Unter Zugrundelegung der Arbeitnehmereigenschaft wendet sich der Verfasser dem Anwendungsbereich des betrieblichen Sozialplans zu. Dabei geht er auf die Auswirkungen von Betriebsänderungen, welche einen Sozialplan bedingen, ein und baut dahingehend eine Brücke zu den davon betroffenen Arbeitnehmern.
Rechtsgrundlagen: § 36 ArbVG