§ 175 ASVG
In vorliegender Sache war fraglich, ob der Unfallversicherungsschutz greift, wenn sich der Reisende im dienstlichen Interesse außerhalb seines Beschäftigungsorts aufhält. In diesem Zusammenhang war zu erörtern, auf welche Tätigkeiten sich der Versicherungsschutz erstreckt und ob ein Sturz im Hotelbadezimmer dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnen ist.