Der VwGH hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit Fragen betreffend die sozialversicherungsrechtliche Behandlung einer Sprachlehrerin zu befassen. Das Höchstgericht stellte ua fest, ob diese aufgrund ihrer Tätigkeit als freie oder echte Dienstnehmerin anzusehen ist.
VwGH 22.3.2010, 2009/08/0285