§ 2d AVRAG
Der OGH stellte in gegenständlicher Entscheidung fest, inwieweit die für den Erwerb eines Privatpilotenscheins anfallenden Kosten als Ausbildungskosten gem § 2d AVRAG angesehen werden können und rückersatzfähig sind. Das Höchstgericht stellte außerdem klar, wann dazu vereinbarte Rückersatzklauseln unwirksam sind.