In den vorliegenden Entscheidungen befand der EuGH, inwieweit es zulässig ist, eine Altersgrenze festzulegen für die Anstellung von Berufsfeuerwehrleuten einerseits und für Zahnärzte andererseits, die bestimmt, bis zu welchem Höchstalter sie als Vertragsarzt tätig sein dürfen. Verstoßen derartige Altersbeschränkungen gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot wegen des Alters?