§ 39 AngG; § 1163 Abs 1 ABGB
In der vorliegenden Entscheidung geht es im Wesentlichen um die Formulierung von Dienstzeugnissen: Die Formulierung "zur vollen Zufriedenheit" ist nicht zweifelsfrei als günstig für den Arbeitnehmer auszulegen, da besonders bei Dienstzeugnissen die Verwendung von Superlativen eine große Rolle spielt.