Zusammenfassung: Dr. Schmidt befasst sich in ihrem Beitrag mit einer Entscheidung des OLG Wien. Das Gericht hatte sich hierbei mit der Frage zu befassen, ob die in § 105 Abs 4, § 107 ArbVG normierte Frist auch für den Fall gewahrt ist, in dem eine Kündigungsanfechtungsklage rechtzeitig, jedoch bei einem örtlich unzuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht wird und die Rechtssache in der Folge an das örtlich zuständige Arbeits- und Sozialgericht weitergeleitet wird. Nach Darstellung des gegenständlichen Sachverhalts und der wesentlichen Entscheidungsgründe des OLG Wien nimmt Dr. Schmidt dazu persönlich Stellung.