§ 72 ArbVG; § 22 BRGO; § 117 Abs 1 ArbVG
Der OGH ging der Frage nach, in welchem Umfang und nach welchen Kriterien ein Betriebsinhaber dem Betriebsrat Räumlichkeiten und sonstige Sacherfordernisse bereitstellen muß und ob auch Dienstleistungen von dieser Pflicht umfaßt sind.