§ 26 Z 2 AngG
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, in welcher Weise die Geltendmachung von Überstundenentgelt zu erfolgen hat. Ist darunter ein " Einmahnen" zu verstehen? Ist eine erkennbare Willenserklärung ausreichend? Fraglich war im gegenständlichen Fall, ob die Handlungen der Arbeitnehmerin als Geltendmachung von Überstundenentgelt zu verstehen waren.