Der Beitrag informiert über eine Entscheidung des EuGH, in der es um die Frage ging, ob eine öffentliche Aussage eines Arbeitgebers, in seinem Betrieb keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft einzustellen, eine unmittelbare Diskriminierung iSd RL 2003/43/EG darstellt, auch wenn im Rahmen eines Einstellungsverfahrens keine beschwerte Person identifizierbar ist.