§ 588 Abs 8 ASVG
Der OGH hatte sich im gegenständlichen Fall mit der Frage des Anwendungsbereichs des § 588 Abs 8 ASVG zu befassen. Sind nur Versicherungsfälle der vorzeitigen Alterspension erfasst oder lässt der weit gefasste Wortlaut auch eine Anwendung auf andere Fälle zu?