§ 23 Abs 7 AngG; § 13c Abs 4 BUAG
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob wichtige Gründe für eine Arbeitnehmerkündigung im Nachhinein geltend gemacht werden können, wenn eine einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits vereinbart wurde. Im gegenständlichen Fall ging es um den Anspruch auf Abfertigung des Arbeitnehmers.