§ 61 ASGG
Die Neuregelung des § 61 ASGG sieht vor, dass das System der vorzeitigen Vollstreckbarkeit beibehalten wird und die Möglichkeit eines Hemmung der Vollstreckbarkeit neu eingeführt wird. Ist die vorzeitige Vollstreckbarkeit trotzdem verfassungsgesetzlich bedenklich?