In der genannten Entscheidung bestätigt der OGH einerseits seine bisherige Jdikatur, wonach grundsätzlich zwingende arbeitsrechtliche Regelungen dem Einwand der sittenwidrigen Berufung auf die Arbeitnehmerpositionen entgegenstünden, andererseits wies er Revision und Rekurs des Arbeitsgebers, mit welchem Teilurteil undAufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes bekämpft wurden ab. Er billigte somit die Entscheidung des Berufungsgerichtes, das dem Arbeitgeber beim gegebenen Sachverhalt auf nachträgliche Anpassung des laufenden Entgeltes zusprach.