Art XXa KV für Handelsangestellte; § 1497 ABGB; § 237 ZPO
Da die Einschränkung des Klagebegehrens nicht als Anspruchsverzicht qualifiziert werden kann, hat die Einschränkung der Klage im Vorprozess auf die durch die außergerichtliche Geltendmachung gewährleistete Wahrung einer kollektivvertraglichen Präklusionsfrist keine Auswirkungen.