Abschn VI Z 16 KV für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Da der 24.12 und 31.12 als Feiertage im Sinne des Kollektivvertrages für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu qualifizieren sind, besitzen die im Rahmen einer 4-Tage-Woche tätigen Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen weiteren freien Tag.