§ 2d AVRAG; § 859 ABGB
Der OGH hatte sich mit der Auslegung einer Befristungsvereinbarung zu befassen. Der Dienstvertrag wurde "für die Dauer der Abwesenheit von Frau X" befristet; nachtäglich wurde dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass sich die betreffende Mitarbeiterin bis zum 31.12.2006 in Karenz befinde. Fraglich war nun, ob der Dienstvertrag zu einem früheren Zeitpunkt endete, weil die Mitarbeiterin früher aus der Karenz zurückkehrte.