§ 292j Abs 1 EO; § 2 DHG
Der OGH hatte sich mit der Haftung eines Dienstnehmers nach dem DHG zu befassen. Fraglich war, ob grobe Fahrlässigkeit vorlag. Im gegenständlichen Fall war einer Lohnverrechnerin im Zuge der Umstellung von einem manuellen auf ein computergesteuertes Lohnverrechnungsprogramm ein Irrtum bei der Eingabe des Beginns des Zinsenlaufs unterlaufen.