§ 10 Abs 1 AÜG; Abschn VIII KVAÜ
Der OGH erläutert, dass der überlassene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz der Fahrtspesen, die ihm für die Fahrt zwischen seiner Wohnung und der Baustelle erwachsen, auch geltend machen könne, wenn der Standort der Baustelle nicht ident mit dem Sitz des Beschäftigerunternehmens ist. Dieser Anspruch bestehe auch, wenn die Wegzeitvergütung im Kollektivvertrag des Beschäftigerunternehmens als Lohnbestandteil qualifiziert werde.