§ 27 Z 1 AngG
Vor der Auflösung des Dienstverhältnisses besteht keine Herausgabepflicht des Arbeitnehmers bezüglich Daten und Datenträgern des Arbeitgebers. Die nachträgliche Ablehnung der Herausgabe kann daher nicht als nachträglich begründeter Entlassungsgrund qualifiziert werden.