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Unverzüglichkeit der Entlassung

ArbeitsrechtJudikaturASoK 2007, 452 Heft 12 v. 1.12.2007

§ 27 Z 1 AngG

Dem Dienstgeber obliegt die Pflicht, strittige Sachfragen bezüglich des Vorliegens von Entlassungsgründen unverzüglich aufzuklären. Werden vom Arbeitnehmer eingeforderte Unterlagen (in concreto: Einzelgesprächsnachweise zum Nachweis der geltend gemachten Telefonspesen) mit dem Hinweis der Unvollständigkeit retourniert, kann daraus kein Verzicht des Arbeitgebers auf sein Entlassungsrecht abgeleitet werden.

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