§ 27 Z 1 AngG
Dem Dienstgeber obliegt die Pflicht, strittige Sachfragen bezüglich des Vorliegens von Entlassungsgründen unverzüglich aufzuklären. Werden vom Arbeitnehmer eingeforderte Unterlagen (in concreto: Einzelgesprächsnachweise zum Nachweis der geltend gemachten Telefonspesen) mit dem Hinweis der Unvollständigkeit retourniert, kann daraus kein Verzicht des Arbeitgebers auf sein Entlassungsrecht abgeleitet werden.