Zusammenfassung: Die Leistung einer freiwilligen Abfertigung für die Einwilligung eines Betriebsratsmitglieds in die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrages ist als Abgangsentschädigung zu qualifizieren, die keine Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 2 ASVG; § 49 Abs 3 Z 7 ASVG; § 67 Abs 6 Estg; § 67 Abs 8 Estg