Zusammenfassung: Die Autorin beschreibt in ihrem Beitrag die Rechtsänderungen, die im Bereich der Familienhospizkarenz vorgenommen wurden und die nunmehr ua die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz für schwerst erkrankte Kinder bis zu 9 Monaten ermöglicht.
Rechtsgrundlagen: § 14a Abs 1 AVRAG; § 19 Abs 1 Z 19 AVRAG; § 32 Abs 1 AlVG