§ 49 ASVG
Sofern Dienstnehmern eine Beteiligungsmöglichkeit als stiller Gesellschafter eingeräumt wird, sind die jährlichen Gewinnausschüttungen als Entgeltbestandteile zu qualifizieren, die der Beitragspflicht unterliegen.
§ 49 ASVG
Sofern Dienstnehmern eine Beteiligungsmöglichkeit als stiller Gesellschafter eingeräumt wird, sind die jährlichen Gewinnausschüttungen als Entgeltbestandteile zu qualifizieren, die der Beitragspflicht unterliegen.