§ 18 BAG; Pkt XVII Z 2 KV Handelsangestellte
Die Weiterbeschäftigung eines Lehrlings im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags für handelsangestellte setzt die Absolvierung der halben Lehrzeit beim Lehrberechtigten voraus.
§ 18 BAG; Pkt XVII Z 2 KV Handelsangestellte
Die Weiterbeschäftigung eines Lehrlings im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags für handelsangestellte setzt die Absolvierung der halben Lehrzeit beim Lehrberechtigten voraus.