§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Bei der Beurteilung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung sind auch die Einkünfte des Ehegatten des gekündigten Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Eine hohe Abfertigung sowie ein überdurchschnittlich hohes Einkommen des Ehegatten kann der Annahme einer wesentlichen Interessensbeeinträchtigung iSd § 105 Ab 3 Z 2 ArbVG entgegen stehen.